Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
Dazu gehören insbesondere:
die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29;
die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen;
die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
Nicht abziehbar sind insbesondere:
Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
Bussen und Geldstrafen;
finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.76
Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.77