Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 24 Siegelungsbehörde 1 Die Kantone bestimmen die Siegelungsbehörde. 2 Sie können die Siegelung der Inventarbehörde übertragen. 4. Abschnitt: Siegelung