Die Inventare über die Nachlässe in den bis zum 31. Dezember 1994 eröffneten Erbgängen sowie die am 1. Januar 1995 hängigen Inventarverfahren werden noch nach den alten Vorschriften aufgenommen und durchgeführt.
Art. 37 – Übergangsbestimmung
Art. 37
Übergangsbestimmung
- Gliederungspfad
- 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 37 Übergangsbestimmung Die Inventare über die Nachlässe in den bis zum 31. Dezember 1994 eröffneten Erbgängen sowie die am 1. Januar 1995 hängigen Inventarverfahren werden noch nach den alten Vorschriften aufgenommen und durchgeführt. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 642.113
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 16.11.1994
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht