Die Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 199320 wird aufgehoben.
Art. 25 – Aufhebung eines anderen Erlasses
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- 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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- Deutsch (de)
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- 10.01.2025
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Dokumenttext1
Artikel28
11. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – Anwendbare QuellensteuertarifeArt. 1 Anwendbare Quellensteuertarife 1 Folgende Tarifcodes werden bei den nachstehend aufgeführten Personen für den Quellensteuerabzug angewendet: a. Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich…
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Art. 2 – Fälligkeit und Berechnung der QuellensteuerArt. 2 Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer 1 Der Quellensteuerabzug ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistu…
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Art. 3 – ErsatzeinkünfteArt. 3 Ersatzeinkünfte Der Quellensteuer unterworfen sind alle Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnissen sowie aus Kranken‑, Unfall‑, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschäd…
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Art. 4 – Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem AuslandArt. 4 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland 1 Erhält eine steuerpflichtige Person die Vergütungen von einem nicht in der Schweiz ansässigen Schuldner der steuerbaren Leistung, so wird sie im ordentlic…
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Art. 5 – MeldepflichtenArt. 5 Meldepflichten 1 Die Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 83 oder 91 DBG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür…
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Art. 5a – Bescheinigung bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses für in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerArt. 5a Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 586). Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 16. Okt. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 586). Bescheinigung…
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Art. 6 – BezugsprovisionArt. 6 Bezugsprovision 1 Die Kantone legen den Ansatz und die Modalitäten der Bezugsprovision fest. Sie können die Bezugsprovision nach Art und Höhe der steuerbaren Einkünfte sowie nach dem vom Schuldner der steuerbaren…
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Art. 7 – RückerstattungArt. 7 Rückerstattung Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Quellensteuerabzug vorgenommen und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt…
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Art. 8 – Bundessteueranteil bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus DeutschlandArt. 8 Bundessteueranteil bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutschland Werden Personen mit dem Tarifcode L, M, N, P oder Q besteuert, so beträgt der Anteil der direkten Bundessteuer 10 Prozent des gesamten Quel…
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12. Abschnitt: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 9 – Obligatorischenachträgliche ordentliche VeranlagungArt. 9 Obligatorischenachträgliche ordentliche Veranlagung 1 Eine Person wird nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a DBG nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit i…
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Art. 10 – Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf AntragArt. 10 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag 1 Die quellensteuerpflichtige Person kann bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um D…
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Art. 11 – Regelung von HärtefällenArt. 11 Regelung von Härtefällen 1 Auf Gesuch von quellensteuerpflichtigen Personen, die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c DBG leisten und bei denen der Tarifcode A, B, C oder H angewendet wird, ka…
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Art. 12 – Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen BesteuerungArt. 12 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung 1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die ganze Steuerperiode im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn sie: a. die Niederlassungs…
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Art. 13 – Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur QuellenbesteuerungArt. 13 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung 1 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflich…
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13. Abschnitt: Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz
Art. 14 – Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-AnsässigkeitArt. 14 Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit 1 Eine Person, die nach Artikel 5 Absatz 1 DBG steuerpflichtig ist und in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschlies…
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Art. 15 – Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegenArt. 15 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen 1 Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden können von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchführen, wenn sich aus der Aktenlage der be…
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Art. 16 – Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und ReferentenArt. 16 Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten 1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen un…
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Art. 17 – Hypothekargläubigerinnen und HypothekargläubigerArt. 17 Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger Als steuerbare Einkünfte von im Ausland ansässigen Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern gelten die Bruttoeinkünfte aus Forderungen nach Artikel 94 DB…
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Art. 18 – Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus VorsorgeArt. 18 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge 1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die Renten von im Ausland wohnhaften Empfängerinnen und Empfä…
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Art. 19 – Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus VorsorgeArt. 19 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger nach den Artikeln 95 und 96 DBG unterliegen ungeachte…
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Art. 20 – BezugsminimaArt. 20 Bezugsminima Die Quellensteuer wird bei Personen nach den Artikeln 16–18 nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte unter den in Ziffer 4 des Anhangs festgelegten Beträgen liegen.
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14. Abschnitt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Art. 21 – Anwendbares RechtArt. 21 Anwendbares Recht Sofern sich aus Artikel 37a DBG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des DBG über die Quellensteuer und die übrigen Bestimmungen dieser Vero…
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Art. 22 – BesteuerungsgrundlageArt. 22 Besteuerungsgrundlage Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.
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Art. 23 – Ablieferung der Quellensteuer durch den ArbeitgeberArt. 23 Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber 1 Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947SR…
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Art. 24 – Überweisung der Quellensteuer an die SteuerbehördenArt. 24 Überweisung der Quellensteuer an die Steuerbehörden Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Steuerbehörde des Kantons, in dem die…
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15. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 25 – Aufhebung eines anderen ErlassesArt. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 1993 [AS 1993 3324; 1994 1788; 2001 1055; 2007 373 Anhang Ziff. 1; 2010 4481; 2011 4329; 2013 783] wird aufgehoben. [AS 1993 3324; 199…
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Art. 26 – Änderung eines anderen ErlassesArt. 26 Änderung eines anderen Erlasses … Die Änderung kann unter AS 2018 1829 konsultiert werden. Die Änderung kann unter AS 2018 1829 konsultiert werden.
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Art. 27 – InkrafttretenArt. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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Anhänge1
QuellensteuertarifeAnhang (Art. 1 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 20) Quellensteuertarife 1. Die Quellensteuer von Personen mit dem Tarifcode D beträgt 1 Prozent der Bruttoeinkünfte. 2. Die Quellensteuer auf Ersatzeinkünften mit dem Tarifcode G bet…Direktlink
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Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 1993 [AS 1993 3324; 1994 1788; 2001 1055; 2007 373 Anhang Ziff. 1; 2010 4481; 2011 4329; 2013 783] wird aufgehoben. [AS 1993 3324; 1994 1788; 2001 1055; 2007 373 Anhang Ziff. 1; 2010 4481; 2011 4329; 2013 783] 5. Ab
- SR-Nummer
- SR 642.118.2
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.04.2018
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht