Als Ort der Geschäftsleitung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b AIAG gilt der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz.
Art. 20 – Ort der Geschäftsleitung
Art. 20
Ort der Geschäftsleitung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 20 Ort der Geschäftsleitung Als Ort der Geschäftsleitung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b AIAG gilt der Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz. 1. Kapitel: Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten / 4. Abschnitt: Ansässigkeit von Finanzinstituten
- SR-Nummer
- SR 653.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.11.2016
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht