Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 32 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 2017 BRB vom 18. Okt. 2017 BRB vom 18. Okt. 2017 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen