Die Kantone koordinieren ihre Fuss- und Wanderwegnetze mit denjenigen der Nachbarkantone sowie mit den raumwirksamen Tätigkeiten der Kantone und des Bundes.
Art. 5 – Koordination
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Art. 5
Koordination
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Planung, Anlage und Erhaltung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2023
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Dokumenttext1
Artikel19
11. Abschnitt: Zweck und Begriffe
Art. 1 – GegenstandArt. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1.…
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Art. 2 – FusswegnetzeArt. 2 Fusswegnetze 1 Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet. 2 Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Begegnungszonen…
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Art. 3 – WanderwegnetzeArt. 3 Wanderwegnetze 1 Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes. 2 Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fuss…
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12. Abschnitt: Planung, Anlage und Erhaltung
Art. 4 – PlanungArt. 4 Planung 1 Die Kantone sorgen dafür, dass: a. bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten werden; b. die Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden. 2 Sie legen die…
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Art. 5 – KoordinationArt. 5 Koordination Die Kantone koordinieren ihre Fuss- und Wanderwegnetze mit denjenigen der Nachbarkantone sowie mit den raumwirksamen Tätigkeiten der Kantone und des Bundes.
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Art. 6 – Anlage und ErhaltungArt. 6 Anlage und Erhaltung 1 Die Kantone sorgen dafür, dass: a. Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden; b. diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können; c. der öffentlich…
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Art. 7 – ErsatzArt. 7 Ersatz 1 Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder…
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Art. 8 – Mitwirkung privater FachorganisationenArt. 8 Mitwirkung privater Fachorganisationen 1 Bund und Kantone ziehen für die Planung, die Anlage und die Erhaltung der Fuss- und Wanderwegnetze private Organisationen bei, welche vor allem die Fuss- und Wanderwegnetz…
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Art. 9 – Rücksichtnahme auf andere AnliegenArt. 9 Rücksichtnahme auf andere Anliegen Bund und Kantone berücksichtigen auch die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes sowie der Landesverteidigung.
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Art. 9a – Zurverfügungstellung von GeobasisdatenArt. 9a Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit…
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13. Abschnitt: Besondere Aufgaben des Bundes
Art. 10 – Im eigenen BereichArt. 10 Im eigenen Bereich 1 Die Bundesstellen berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in den Plänen nach Artikel 4 enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, indem sie: a. ei…
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Art. 11 – Beratung der KantoneArt. 11 Beratung der Kantone Der Bund kann die Tätigkeiten der Kantone bei der Planung, der Anlage und der Erhaltung sowie beim Ersatz von Fuss- und Wanderwegnetzen durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlage…
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Art. 11a – Information der ÖffentlichkeitArt. 11a Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit…
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Art. 12 – Zusammenarbeit mit privaten FachorganisationenArt. 12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 790; BBl 2021 1260). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1.…
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14. Abschnitt: Organisation und Rechtsschutz
Art. 13 – FachstellenArt. 13 Fachstellen Die Kantone bezeichnen ihre Fachstellen für Fuss- und Wanderwege.
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Art. 14 – BeschwerdelegitimationArt. 14 Beschwerdelegitimation 1 In eidgenössischen und kantonalen Verfahren sind unabhängig von den übrigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Beschwerde auch berechtigt: a. die Gemeinden, wenn ihr Gebiet betroffen…
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15. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 – Frist für die Erstellung der PläneArt. 15 Frist für die Erstellung der Pläne 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Pläne nach Artikel 4 Absatz 1 innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt werden. 2 Der Bundesrat kann diese Frist ausn…
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Art. 16 – ÜbergangsbestimmungenArt. 16 Übergangsbestimmungen 1 Die Kantonsregierungen bezeichnen die Fuss- und Wanderwegnetze, auf die dieses Gesetz bis zum Inkrafttreten der Pläne nach Artikel 4 Absatz 1 anzuwenden ist. Die Bezeichnung ist für alle…
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Art. 17 – Referendum und InkrafttretenArt. 17 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1987 BRB vom 26. Nov. 1986 BRB vom 26. Nov. 19…
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- SR-Nummer
- SR 704
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.10.1985
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht