Die Kantone koordinieren ihre Fuss- und Wanderwegnetze mit denjenigen der Nachbarkantone sowie mit den raumwirksamen Tätigkeiten der Kantone und des Bundes.
Art. 5 – Koordination
Art. 5
Koordination
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Planung, Anlage und Erhaltung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2023
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Art. 5 Koordination Die Kantone koordinieren ihre Fuss- und Wanderwegnetze mit denjenigen der Nachbarkantone sowie mit den raumwirksamen Tätigkeiten der Kantone und des Bundes. 2. Abschnitt: Planung, Anlage und Erhaltung
- SR-Nummer
- SR 704
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.10.1985
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht