Mit persönlicher Mitteilung einzuladen sind auch die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten. Sind diese nicht namentlich bekannt, so hat der Präsident der Schätzungskommission die erforderlichen Nachforschungen anzustellen oder die Einladung zu publizieren.
In der Einladung zur Einigungsverhandlung sind die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass bei ihrem Ausbleiben:
der Eigentümer berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen; und
sie zu keinen weiteren Verfahrensschritten eingeladen werden, ausser sie ersuchen darum.