Die sekundlichen Abflussmengen sind auf direktem Wege zu messen; die Messung erfolgt durch Eichung oder durch Geschwindigkeitsmessungen mittels des Flügelinstrumentes.
Andere Messverfahren sind zulässig, wenn sie unter gleichen Messverhältnissen den nämlichen Genauigkeitsgrad des Messergebnisses gewährleisten.
Die indirekte Bestimmung der Wassermengen auf ausschliesslich rechnerischem Wege ist nur zulässig, wenn ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Messverfahren nicht möglich ist.