Bei Pumpwerkanlagen, die das Wasser einer auch zu anderweitiger Krafterzeugung verliehenen Gewässerstrecke entnehmen, gilt als nutzbare Wassermenge die wirkliche Fördermenge.
In allen andern Fällen gilt als nutzbare Wassermenge die dem Pumpwerk zur Verfügung stehende Wassermenge, soweit sie seine Leistungsfähigkeit (max. Fördermenge) nicht überschreitet.