Die Bundesversammlung entscheidet auf Antrag des Bundesrates endgültig über die allgemeine Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen.
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Der Bundesrat legt nach Anhören der Kantone das Bauprogramm fest.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 11 1 Die Bundesversammlung entscheidet auf Antrag des Bundesrates endgültig über die allgemeine Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen. 2 Der Bundesrat legt nach Anhören der Kantone das Bauprogramm fest. Zweiter Abschnitt: Bau der Nationalstrassen / A. Planung, strategis