Der Bundesrat kann nach Anhören des betroffenen Kantons die Klassierung einer von der Bundesversammlung festgelegten Nationalstrasse ändern, namentlich wenn verkehrstechnische Gründe dies erfordern.
Art. 4a – Änderung der Klassierung
Art. 4a9
- 9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2259; BBl 2012 745).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2023
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Art. 4a Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2259; BBl 2012 745). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2259; BBl 2012 745). Der Bundesrat kann nach Anhören des betroffenen Kantons die Klassierung einer
- SR-Nummer
- SR 725.11
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 08.03.1960
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht