Jede Haftung, die der Eidgenossenschaft auf internationaler Ebene aus dem Abschluss des schweizerisch-italienischen Abkommens über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard3 erwächst, wird intern von den Kantonen Waadt und Wallis übernommen.
Art. 6
Art. 6
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 13.06.1959
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 6 Jede Haftung, die der Eidgenossenschaft auf internationaler Ebene aus dem Abschluss des schweizerisch-italienischen Abkommens über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. BernhardSR 0.725.151 erwächst, wird intern von den Kantonen Waadt und Wallis übernommen. SR 0.725.151
- SR-Nummer
- SR 725.151.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.05.1958
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht