Die Statuten der mit dem Betrieb des Tunnels beauftragten Aktiengesellschaft, die in Artikel 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard6 vorgesehen ist, sollen den kantonalen Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach ihrer Genehmigung sind die Statuten den eidgenössischen Behörden, nämlich dem Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten7, zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Art. 8
Art. 8
- 6 SR 0.725.151
- 7 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 13.06.1959
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Art. 8 Die Statuten der mit dem Betrieb des Tunnels beauftragten Aktiengesellschaft, die in Artikel 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. BernhardSR 0.725.151 vorgesehen ist, soll
- SR-Nummer
- SR 725.151.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.05.1958
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht