Die Konzessionsurkunden, die in Artikel 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard8 vorgesehen sind, werden von den kantonalen Behörden im Einvernehmen mit den eidgenössischen Behörden ausgestellt. Diese Konzessionsurkunden sind den eidgenössischen Behörden, nämlich dem Bundesamt für Strassen und der Oberzolldirektion, zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Art. 9
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- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 13.06.1959
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 9 Die Konzessionsurkunden, die in Artikel 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. BernhardSR 0.725.151 vorgesehen sind, werden von den kantonalen Behörden im Einvernehmen mit d
- SR-Nummer
- SR 725.151.1
- Dokumentart
- Staatsvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 23.05.1958
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht