Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
den Eintritt ins Einspeisevergütungssystem;
ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird; und
die Höhe des Vergütungssatzes.
Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 22 und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn:
die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält;
der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.