Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 59 Untersuchungsprogramm Das Untersuchungsprogramm muss Angaben enthalten über: a. die Ziele der Untersuchungen; b. den voraussichtlichen Umfang der Untersuchungen; c. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Untersuchungen. 5. Kapitel: Radioaktive Abfälle / 4. Abschnitt: Erdwissenschaftli