Das ENSI kann Personendaten von Personal, das für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202052 bearbeiten, soweit es diese zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung benötigt, um zu prüfen, ob:53
die Anforderungen an das nicht zulassungspflichtige Personal erfüllt sind;
die Voraussetzungen für die Zulassung und Requalifikation des zulassungspflichtigen Personals erfüllt sind.
Es bearbeitet folgende Personendaten:
die Staatsangehörigkeit;
das Geburtsdatum;
die Wohnadresse;
Aus- und Weiterbildungen;
Berufserfahrung;
Beurteilung der persönlichen Eignung;
die Feststellung der gesundheitlichen Eignung;
Ergebnisse von Zulassungsprüfungen;
Ergebnisse von Requalifikationen;
die Einsatzdauer in zulassungspflichtigen Funktionen.
Es wird beauftragt, die Massnahmen zum Schutz der elektronischen Daten gegen den Zugriff Dritter in einer Richtlinie zu regeln.
Die Personendaten werden nach dem Zeitpunkt, zu dem die betroffene Person die Stelle verlässt, die Funktion aufgibt oder den Auftrag abschliesst, noch zehn Jahre sicher aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden sie vernichtet, soweit sie nicht vom Bundesarchiv übernommen werden.