Nach Artikel 93 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fährlässig gegen die Zulassungspflicht nach Artikel 25 verstösst.
Art. 40 – Strafbestimmung
Art. 40
Strafbestimmung
- Gliederungspfad
- 10. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 40 Strafbestimmung Nach Artikel 93 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fährlässig gegen die Zulassungspflicht nach Artikel 25 verstösst. 10. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 732.143.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 09.06.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht