Die Anforderungen bezüglich Vorbildung und Erfahrung gelten nicht für Personen, die ihre Funktion bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung aufgrund der damals geltenden Rechtsgrundlagen ausgeübt haben.
Art. 41 – Übergangsbestimmungen
Art. 41
Übergangsbestimmungen
- Gliederungspfad
- 10. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 41 Übergangsbestimmungen Die Anforderungen bezüglich Vorbildung und Erfahrung gelten nicht für Personen, die ihre Funktion bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung aufgrund der damals geltenden Rechtsgrundlagen ausgeübt haben. 10. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 732.143.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 09.06.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht