(Art. 9 Abs. 4 KHG)
Der private Deckungsgeber darf gegenüber dem Geschädigten von der Deckung nach den Artikeln 4 und 5 ausschliessen:
nuklearen Schaden, der durch ausserordentliche Naturvorgänge oder kriegerische Ereignisse verursacht wird;
nuklearen Schaden, der über 50 Prozent der Deckungssumme nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 hinausgeht und:
durch terroristische Gewaltakte verursacht wird, oder
entsteht, obwohl die jeweils geltenden Grenzwerte für Radioaktivität eingehalten worden sind;
Ansprüche, für welche die Klage nicht innert zehn Jahren nach dem schädigenden Ereignis oder nach dem Aufhören einer andauernden Einwirkung erhoben wird;
Ansprüche, für welche die Klage nicht innert 20 Jahren nach dem Verlust, dem Diebstahl oder nach der Besitzaufgabe von Kernmaterialien erhoben wird.
Ferner darf er gegenüber dem Geschädigten folgende Schäden und Kosten von der Deckung nach Artikel 4 Absatz 1 und 5 ausschliessen, soweit diese gesamthaft über den Betrag von 50 Prozent der Deckungssumme nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 hinausgehen:16
die Kosten von Massnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummer 4 des Pariser Übereinkommens17;
Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummer 5 des Pariser Übereinkommens;
die Kosten von Vorsorgemassnahmen gemäss Artikel 1 Absatz (a) Ziffer (vii) Nummer 6 des Pariser Übereinkommens, soweit sich diese auf die Buchstaben a und b beziehen.
Er kann den Umfang seiner Ausschlüsse jeweils auf das folgende Kalenderjahr anpassen, sofern die jeweilige Mindestdeckung nicht unterschritten wird.18