Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 26b Bearbeitung durch die ElCom 1 Die ElCom kann die von den informationspflichtigen Personen erhaltenen Daten bearbeiten. 2 Sie bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Datenlieferung. 4b. Kapitel: Informationen zum Elektrizitätsgrosshandelsmarkt