Die Verwendung von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren gemäss Artikel 32 StromVG bedarf einer Bewilligung der ElCom. Der Antrag nach Artikel 20 Absatz 1 an die ElCom muss die weiteren Kosten im Übertragungsnetz ausweisen und darlegen, inwiefern diese nicht durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind.
Art. 31 – Übergangsbestimmungen
Art. 31
- Gliederungspfad
- 5. Kapitel: Schlussbestimmungen 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Art. 31 Die Verwendung von Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren gemäss Artikel 32 StromVG bedarf einer Bewilligung der ElCom. Der Antrag nach Artikel 20 Absatz 1 an die ElCom muss die weiteren Kosten im Übertragungsnetz ausweisen und darlegen, inwiefern diese nicht durch das Netznutzu
- SR-Nummer
- SR 734.71
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.03.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht