Art. 13 – Ergänzende Reserve
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Art. 1333
- 33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 834).
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Ergänzende Reserve
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.12.2025
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Dokumenttext1
Artikel34
11. Abschnitt: Zweck und Gegenstand
Art. 1Art. 1 1 Mit dieser Verordnung soll für den Winter und den Frühling eine Absicherung gegen ausserordentliche Situationen bei der Stromversorgung wie kritische Versorgungsengpässe oder -ausfälle geschaffen werden. Die Ab…
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12. Abschnitt: Wasserkraftreserve
Art. 2 – EckwerteArt. 2 Eckwerte 1 Die Elektrizitätskommission (ElCom) legt jährlich die Eckwerte und weitere Aspekte der Wasserkraftreserve fest und veröffentlicht sie. 2 Sie dimensioniert die Wasserkraftreserve so, dass mit ihrem Beit…
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Art. 3 – Betroffene WasserkraftwerkeArt. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Betroffene Wasserkraftwerke Die…
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Art. 3a – Reserveteilnehmer und Umfang der VerpflichtungArt. 3a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Reserveteilnehmer und Umfang…
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Art. 4 – Verteilung auf verschiedene Seen und Abtausch von VorhaltemengenArt. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Verteilung auf verschiedene Seen…
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Art. 5 – Vereinbarung über die Teilnahme an der WasserkraftreserveArt. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Vereinbarung über die Teilnahme…
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Art. 5a – Pauschalabgeltung und Vergütung für die LeistungsvorhaltungArt. 5a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Pauschalabgeltung und Vergütu…
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Art. 5b – Verwaltungssanktion und GewinnerstattungArt. 5b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Verwaltungssanktion und Gewin…
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13. Abschnitt: Ergänzende Reserve
Art. 6 – Allgemeine Bestimmungen für die Teilnahme an der ergänzenden ReserveArt. 6 Allgemeine Bestimmungen für die Teilnahme an der ergänzenden Reserve 1 Die Wasserkraftreserve wird durch eine Reserve mit einer Leistung von insgesamt bis zu 1000 MW ergänzt (ergänzende Reserve). 2 An der Bildung…
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Art. 7 – Teilnahme von Betreibern von Notstromgruppen und von WKK-Anlagen an der ergänzenden ReserveArt. 7 Teilnahme von Betreibern von Notstromgruppen und von WKK-Anlagen an der ergänzenden Reserve 1 Die Betreiber von Notstromgruppen sowie die Betreiber von WKK-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 MW können…
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Art. 8 – Bildung und Erweiterung der ergänzenden Reserve mit ReservekraftwerkenArt. 8 Bildung und Erweiterung der ergänzenden Reserve mit Reservekraftwerken 1 Die ergänzende Reserve wird mit den Betreibern von Reservekraftwerken gebildet, mit denen sich das UVEK im Hinblick auf eine Teilnahme an d…
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Art. 9Art. 9 In Kraft bis zum 31. Mai 2024 (siehe Art. 30 Abs. 3). In Kraft bis zum 31. Mai 2024 (siehe Art. 30 Abs. 3).
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Art. 10 – Vereinbarung mit Betreibern von Reservekraftwerken und VerfügbarkeitsentgeltArt. 10 Vereinbarung mit Betreibern von Reservekraftwerken und Verfügbarkeitsentgelt 1 Die Netzgesellschaft schliesst mit jedem Betreiber, der an der ergänzenden Reserve teilnimmt, eine Vereinbarung über den Einsatz des…
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Art. 11 – Betriebseinschränkungen und -anforderungen für ReservekraftwerkeArt. 11 Betriebseinschränkungen und -anforderungen für Reservekraftwerke 1 Die Reservekraftwerke kommen nur für die ergänzende Reserve zum Einsatz und dürfen keinen Strom für den Markt produzieren. 2 Ausserhalb der Verf…
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Art. 12 – Tarif für die Nutzung von RohrleitungenArt. 12 Tarif für die Nutzung von Rohrleitungen Das BFE kann im Falle von unangemessenen Tarifen für die Nutzung der Rohrleitungen für die Zufuhr der Energieträger einen kostenbasierten Tarif festlegen.
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Art. 13Art. 13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 834). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 834).
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Art. 14 – Bildung und Erweiterung der ergänzenden Reserve mit Notstromgruppen und WKK-AnlagenArt. 14 Bildung und Erweiterung der ergänzenden Reserve mit Notstromgruppen und WKK-Anlagen 1 Die ergänzende Reserve wird zusätzlich zu den Reservekraftwerken mit den Betreibern von Notstromgruppen gebildet, mit deren A…
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Art. 15 – Vereinbarung mit Aggregatoren und Betreibern von Notstromgruppen und WKK-AnlagenArt. 15 Vereinbarung mit Aggregatoren und Betreibern von Notstromgruppen und WKK-Anlagen 1 Die Netzgesellschaft schliesst mit den folgenden Akteuren eine Vereinbarung darüber ab, wie die Notstromgruppen und die WKK-Anla…
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Art. 16 – Rahmenbedingungen und Verfügbarkeitsentgelt für die Betreiber von Notstromgruppen und WKK-AnlagenArt. 16 Rahmenbedingungen und Verfügbarkeitsentgelt für die Betreiber von Notstromgruppen und WKK-Anlagen 1 Die Notstromgruppen und die WKK-Anlagen müssen in der Verfügbarkeitsperiode jederzeit für die ergänzende Reserv…
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14. Abschnitt: Einsatz und Abruf der Stromreserve
Art. 17 – Vorgaben für die AbrufordnungArt. 17 Vorgaben für die Abrufordnung 1 Die ElCom legt in einer Abrufordnung das Zusammenspiel der Wasserkraftreserve und der ergänzenden Reserve und das Zusammenspiel der Bestandteile der ergänzenden Reserve fest. In d…
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Art. 18 – Ablauf des AbrufsArt. 18 Ablauf des Abrufs 1 Die Stromreserve steht zum Abruf frei, wenn an der Strombörse für den Folgetag die nachgefragte Menge Elektrizität das Angebot übersteigt (fehlende Markträumung). 2 Im Fall einer fehlenden Ma…
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Art. 19 – Besondere Fälle des AbrufsArt. 19 Besondere Fälle des Abrufs 1 Die Netzgesellschaft kann bei einer unmittelbaren Gefährdung, insbesondere einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs, in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 Elektrizität von Anlagen…
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Art. 20 – AbrufentschädigungArt. 20 Abrufentschädigung 1 Bei einem Abruf erhalten die Betreiber von der Netzgesellschaft eine Abrufentschädigung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 834). Fassung ge…
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Art. 21 – Aufgeld bei einem Abruf und Weiterverkauf der EnergieArt. 21 Aufgeld bei einem Abruf und Weiterverkauf der Energie 1 Die Bilanzgruppen, die einen Abruf veranlasst haben, zahlen der Netzgesellschaft den Marktpreis für den Abrufzeitraum und ein Aufgeld analog zum Preis für…
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15. Abschnitt: Kosten, Finanzierung und Rückzahlungen an den Bund sowie Auskünfte und Überwachung
Art. 22 – Kosten und FinanzierungArt. 22 Kosten und Finanzierung 1 Die Kosten für die Stromreserve setzen sich zusammen aus: a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2…
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Art. 22a – Ausführung der Zahlung an die Reserveteilnehmer, Aggregatoren und weitere AkteureArt. 22a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Ausführung der Zahlung an di…
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Art. 23 – Rückzahlungen an den BundArt. 23 Rückzahlungen an den Bund 1 Die Kosten, die dem Bund entstanden sind, damit Reservekraftwerke und Notstromgruppen ab dem 15. Februar 2023 in Betrieb gehen können, sowie allfällige Mietkosten für Reservekraftwerk…
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Art. 24 – Auskünfte, Daten, Zugang und OffenlegungArt. 24 Auskünfte, Daten, Zugang und Offenlegung 1 Die ElCom, die Netzgesellschaft, das UVEK und das BFE erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben von den Aggregatoren und den Betreibern, die an der Stromreserve teilneh…
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Art. 25 – Überwachung und Anordnungen durch die ElComArt. 25 Überwachung und Anordnungen durch die ElCom 1 Die ElCom überwacht die Errichtung und die Vorhaltung der Wasserkraftreserve, die Verfügbarkeit und Bereitschaft der Anlagen in der ergänzenden Reserve, die übrige U…
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Art. 26 – MonitoringArt. 26 Monitoring Die ElCom untersucht regelmässig, wie sich die Stromreserve bewährt. Sie publiziert periodisch einen Bericht, insbesondere über die Reservekosten und getätigte Abrufe.
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16. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 27Art. 27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 693).
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Art. 28 – Aufhebung und Änderung anderer ErlasseArt. 28 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
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Art. 29 – ÜbergangsbestimmungArt. 29 Übergangsbestimmung 1 Bis zum 30. September 2023 führt das BFE die Ausschreibungen für die Aufnahme von Reserveteilnehmern oder für Aggregatoren für die ergänzende Reserve nach den Artikeln 8, 13 und 14 durch. 2…
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Art. 30 – Inkrafttreten und GeltungsdauerArt. 30 Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2023 in Kraft. 2 Sie gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2026. 3 Die Artikel 4, 9 und 14 Absatz 3 gelten bis zum 31. Mai…
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Anhänge1
Aufhebung und Änderung anderer ErlasseAnhang (Art. 28) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Die Verordnung vom 7. September 2022 über die Errichtung einer Wasserkraftreserve wird aufgehoben. II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …Direktlink
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
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- SR-Nummer
- SR 734.722
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.01.2023
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht