Die Darlehensverfügung oder der Darlehensvertrag kann vorsehen, dass die Darlehensnehmerin, die mit ihr direkt oder indirekt verbundenen Konzerngesellschaften oder die an der Darlehensnehmerin beteiligten Personen mit dem UVEK Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zur Bestellung von Sicherheiten führen muss. Die Sicherheiten bestehen namentlich darin, dass:
Pfandrechte auf Aktiven gewährt werden;
Forderungen abgetreten werden; oder
die Rückzahlung des Darlehens mit Garantien von Dritten sichergestellt wird.
Werden angemessene Sicherheiten bestellt, reduziert sich der Risikozuschlag nach Artikel 7 Absatz 3 um mindestens einen Prozentpunkt; er beträgt jedoch nie weniger als 4 Prozent.