Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder, dem darin genannten Kontrollschild und einer gültigen Versicherungsvignette versehen sind.
Art. 90 – Zulassung
Art. 90351
Zulassung
- 351 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4941).
- Gliederungspfad
- 2 Fahrzeuge 23 Motorfahrräder
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4941). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4941). Zulassung Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder, dem
- SR-Nummer
- SR 741.51
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.10.1976
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht