Während ein führerloses Fahrzeug in Betrieb ist, muss es von einer natürlichen Person (Operatorin oder Operator) beaufsichtigt werden.
Die Operatorinnen und Operatoren üben ihre Tätigkeit nach Massgabe der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung aus. Sie haben insbesondere die folgenden Pflichten:
Sie müssen bei Arbeitsbeginn prüfen, ob die Infrastruktur, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, vorhanden und funktionstüchtig ist.
Sie setzen das Automatisierungssystem gemäss den Vorgaben des Herstellers in und ausser Betrieb; vor Inbetriebsetzung müssen sie sich vergewissern, dass sich das führerlose Fahrzeug im genehmigten Einsatzbereich befindet und die Abfahrtskontrolle erfolgt ist.
Sie müssen Fahrmanöver, die vom Automatisierungssystem vorgeschlagen werden, überprüfen und entweder bestätigen oder ein anderes Fahrmanöver vorschlagen beziehungsweise ein Manöver zur Risikominimierung einleiten.
Sie müssen dem Automatisierungssystem Fahrmanöver vorschlagen, wenn dies vom Fahrzeug verlangt wird.
Sie müssen ein Manöver zur Risikominimierung auslösen und das Automatisierungssystem deaktivieren, wenn dies erforderlich ist.
Ist ein Manöver zur Risikominimierung erfolgt, so müssen sie, bevor sie die Weiterfahrt freigeben, überprüfen, ob die Ursache für die Auslösung des risikominimierenden Manövers beseitigt ist.
Wenn das Automatisierungssystem ein Manöver zur Risikominimierung auslöst, müssen sie Kontakt mit den Fahrzeuginsassinnen und Fahrzeuginsassen aufnehmen und die Massnahmen einleiten, die zur Verkehrssicherung erforderlich sind.
Sie müssen die an sie gerichteten Meldungen der Fahrzeuginsassinnen und Fahrzeuginsassen und von Dritten über die audiovisuelle Schnittstelle des Fahrzeugs oder einen alternativen Kommunikationskanal (Art. 38 Abs. 3 Bst. f) entgegennehmen und die erforderlichen Massnahmen ergreifen.
Ereignet sich auf einer öffentlichen Strasse ein Unfall, an dem das führerlose Fahrzeug beteiligt ist, müssen sie unverzüglich die Polizei verständigen.
Die Operatorinnen und die Operatoren haben die erforderlichen Handlungen zeitgerecht wahrzunehmen.
Der Arbeitsort der Operatorinnen und Operatoren muss sich in der Schweiz befinden. Er kann sich ausserhalb oder innerhalb des führerlosen Fahrzeuges befinden.