Die Abgabe wird für ein Kalenderjahr erhoben. Sie wird nicht zurückerstattet.
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Die Klebevignette und die E-Vignette berechtigen zur Benützung der Nationalstrassen I und II vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.15
15Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 337; BBl 2019 5889).
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 8 Abgabeperiode 1 Die Abgabe wird für ein Kalenderjahr erhoben. Sie wird nicht zurückerstattet. 2 Die Klebevignette und die E-Vignette berechtigen zur Benützung der Nationalstrassen I und II vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18.