Bauteile, die in ein Teilsystem eingebaut werden sollen (Interoperabilitätskomponenten), dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und eine einschlägige Erklärung vorliegt.
Art. 23eter – Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten
Art. 23eter179
Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten
- 179 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 23eter Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 152; BBl 2023 703). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets), in Kraft s
- SR-Nummer
- SR 742.101
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.1957
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht