Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung des internationalen Rechts:
die grundlegenden Anforderungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten;
die übrigen zur Aufrechterhaltung der Interoperabilität mit dem europäischen Eisenbahnsystem erforderlichen Vorschriften.
Er kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Erarbeitung und Anwendung internationaler Vorschriften und Normen abschliessen.
Das BAV erlässt unter Berücksichtigung des internationalen Rechts:
die technischen Ausführungsbestimmungen für Teilsysteme und Interoperabilitätskomponenten;
die Bestimmungen, die in Ergänzung oder Abweichung von den technischen Spezifikationen Interoperabilität (TSI) gelten; es notifiziert diese der Europäischen Kommission und meldet ihr Teile des Eisenbahnsystems, für die in den TSI besondere Vorkehrungen vorübergehender oder dauerhafter Art erforderlich sind.
Es notifiziert der Europäischen Kommission oder der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr die übrigen Bestimmungen betreffend Sicherheit und Interoperabilität, die in Ergänzung zu europäischem oder internationalem Recht oder in Abweichung davon gelten.
Es bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen und die technischen Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.