Der Bund trägt unter Vorbehalt von Artikel 9c die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur.263
Die Kantone finanzieren die Infrastruktur mit.
Keine Bundesleistungen nach diesem Gesetz, ausgenommen Leistungen nach Artikel 59, werden ausgerichtet für Strecken:
für die Feinerschliessung;
die keine ganzjährig bewohnten Ortschaften erschliessen;
die keine erheblichen Güteraufkommen erschliessen.