Zur Förderung der Ziele nach Artikel 1 und einer guten Auslastung der Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) ist durch geeignete flankierende Massnahmen anzustreben, dass sich der alpenquerende Gütertransitverkehr grundsätzlich auf der Schiene abwickelt.
Art. 2 – Förderungsmassnahmen
Art. 26
Förderungsmassnahmen
- 6 Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 769 774; BBl 1996 IV 638).
- Gliederungspfad
- 1. Abschnitt: Grundsatz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.12.2019
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 769 774; BBl 1996 IV 638). Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 769 774; BBl 1996 IV 638). Förderungsmassnahmen Zur Förderung der Ziele nach Artikel 1 und einer
- SR-Nummer
- SR 742.104
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.10.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht