Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über:
den Stand der Arbeiten an der zukünftigen Entwicklung der Bahninfrastruktur;
die Aufwendungen aufgrund der bewilligten Verpflichtungskredite;
die bisherigen und die für die vier folgenden Jahre vorgesehenen Investitionen in Massnahmen nach den Artikeln 4–6.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt die Ausführungsbestimmungen für das Controlling über die Leistungen, Kosten, Finanzen und Termine der bewilligten Massnahmen.