Wird ein Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt, so teilt das BAV der betroffenen Person bei der Eröffnung der Verfügung die Bedingungen für die Wiedererteilung des Lernfahrausweises oder des Führerausweises mit.
Art. 37 – Mitteilung
Art. 37
Mitteilung
- Gliederungspfad
- 7. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2013
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Art. 37 Mitteilung Wird ein Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises auf unbestimmte Zeit verfügt, so teilt das BAV der betroffenen Person bei der Eröffnung der Verfügung die Bedingungen für die Wiedererteilung des Lernfahrausweises oder des Führerausweises mit. 7. Kapitel: Verwaltungsm
- SR-Nummer
- SR 742.141.2
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.11.2009
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht