Diese Verordnung regelt:
die Emissionsbegrenzungen für Güterwagen (Art. 4 Abs. 2 und 3 BGLE);
die ergänzenden Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls (Art. 7a BGLE) an ortsfesten Eisenbahnanlagen, die vor dem 1. Januar 1985 rechtskräftig bewilligt worden sind;
die Investitionsförderung sowie die Ressortforschung (Art. 10a BGLE).