Personen, deren Mitwirkung bei der Sicherheitsuntersuchung vorgesehen ist, treten in den Ausstand, wenn sie:41
in der Sache ein persönliches Interesse haben;
bei einem beteiligten Unternehmen angestellt, Mitglied von dessen Leitungsorganen oder mit dessen Rechnungsprüfung betraut sind;
in gerader oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind mit:
einer Eigentümerin, einem Eigentümer, einer Halterin, einem Halter, einer Betreiberin, einem Betreiber eines Verkehrsmittels oder einer Verkehrsinfrastruktur, das oder die am Zwischenfall beteiligt oder davon betroffen ist,
einer leitenden Angestellten, einem leitenden Angestellten oder einem Mitglied der Leitungsorgane eines beteiligten Unternehmens,
einer am Zwischenfall beteiligten oder davon betroffenen Person,
einer anderen am Ausgang des Verfahrens interessierten Person;
aus anderen Gründen in der Sache befangen sind.
Sind sie an einem beteiligten Unternehmen beteiligt, so haben sie dies der Leitung des Untersuchungsdienstes zu melden.
Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die SUST.