Der Untersuchungsdienst kann Personen vorladen, die sachdienliche Auskünfte geben können. Form und Inhalt der Vorladung richten sich nach Artikel 201 der Strafprozessordnung47 (StPO).
Die Vorladung wird mindestens drei Tage vor dem festgelegten Termin zugestellt. Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen.
In dringenden Fällen oder mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person kann von den Anforderungen an Form und Frist abgewichen werden.