Der Untersuchungsdienst kann Gutachten einholen.
Art. 36 – Einholen von Gutachten
Art. 36
Einholen von Gutachten
- 51 SR 312.0
- 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Untersuchungsverfahren
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 36 Einholen von Gutachten 1 Der Untersuchungsdienst kann Gutachten einholen. 2 Es gelten die Artikel 182, 183 Absatz 1, 184 mit Ausnahme der Absätze 2 Buchstabe f, 3 und 7, 185 mit Ausnahme der polizeilichen Vorführung in Absatz 4, 187, 189 und 190 StPOSR 312.0. Fassung gemäss Ziff. I der V vom
- SR-Nummer
- SR 742.161
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.12.2014
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht