Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 9 Unabhängigkeit 1 Die SUST und ihre Mitglieder handeln weisungsungebunden. 2 Die SUST trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung ihrer Interessen und zur Verhinderung von Interessenkollisionen. 2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der SUST