Wenn nach den Artikeln 13 und 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 187211 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bahn öffentlich versteigert werden soll, so ernennt das Bundesgericht einen Steigerungskommissär, und derselbe verfährt nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Versteigerung.
Art. 48 – Zwangsliquidation
Art. 48
- 11 [BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b. AS 1958335 Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1]. Heute: nach den Art. 6 Abs. 1 Bst. a und 90 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957 (SR 742.101).
- Gliederungspfad
- II. Zwangsliquidation
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2010
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Art. 48 Wenn nach den Artikeln 13 und 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 [BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b. AS 1958 335 Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1]. Heute: nach den Art. 6 Abs. 1 Bst. a und 90 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957 (SR 742.101). über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf d
- SR-Nummer
- SR 742.211
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.09.1917
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht