Wenn nach den Artikeln 13 und 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 187211 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bahn öffentlich versteigert werden soll, so ernennt das Bundesgericht einen Steigerungskommissär, und derselbe verfährt nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Versteigerung.
Art. 48 – Zwangsliquidation
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Art. 48
- 11 [BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b. AS 1958335 Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1]. Heute: nach den Art. 6 Abs. 1 Bst. a und 90 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957 (SR 742.101).
- Gliederungspfad
- II. Zwangsliquidation
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2010
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Dokumenttext1
Artikel85
1I. Verpfändung
Art. 1Art. 1 Zur Bestellung von Pfandrechten auf Eisenbahnen und vom Bunde konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen ist die Bewilligung des Bundesrates erforderlich.
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Art. 2Art. 2 Der Bundesrat macht das Pfandbestellungsbegehren im Bundesblatte bekannt und setzt für Erhebung von Einsprachen eine angemessene Frist fest. Werden Einsprachen erhoben, so bestimmt der Bundesrat den Einsprechern…
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Art. 3Art. 3 Nach Ablauf der Frist und nach der Erledigung allfälliger Einsprachen wird die Bewilligung erteilt, wenn der Nachweis geleistet wird, dass die Pfandbestellung zur Versicherung bereits bestehender Schuldverpflicht…
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Art. 4Art. 4 Die Bewilligung schliesst, wenn es sich um Sicherstellung bereits bestehender Schuldverpflichtungen handelt, die definitive, und wenn es sich um ein erst zu kontrahierendes Anleihen handelt, die eventuelle Begrün…
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Art. 5Art. 5 1 Über die Verpfändungen wird ein besonderes Pfandbuch geführt; in dasselbe sind alle bestehenden und alle neu bewilligten Pfandbestellungen einzutragen nach dem Betrage der Forderungen, dem Range und was sonst b…
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Art. 6Art. 6 Besteht ein älteres Pfandrecht, so behält dasselbe den Vorrang vor dem spätern, soweit die Titelinhaber des erstern dem neuen Anleihen nicht gleiche oder bessere Berechtigung zugestehen.
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Art. 7Art. 7 Hat die Unternehmung bei einem frühern Anleihen die Zusicherung erteilt, dass sie keine gleichen oder besser berechtigten Titel ausgeben wolle, so wird das Pfandrecht für das neue Anleihen unter der Bedingung ert…
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Art. 8Art. 8 Soll ein Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang ausgesprochen werden, so ist eine Versammlung der Titelinhaber der betreffenden Anleihen anzuordnen. Stimmt die Mehrheit der vertretenen Titel zum Verzicht, so m…
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Art. 9Art. 9 Fassung gemäss Ziff. II 15 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681). Fassung gemäss Ziff. II 15 des BG vom 20. März 2009 über die Ba…
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Art. 10Art. 10 Bei einer Schiffahrtsunternehmung umfasst das Pfandrecht: a. die sämtlichen dem Betriebe dienenden Grundstücke, mit Einschluss der Gebäude, Schiffswerften, Docks, Hafen- und Landungsanlagen; b. den gesamten Schi…
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Art. 11Art. 11 1 Die Pfandgläubiger dürfen den Betrieb des Unternehmens nicht hemmen; auch können sie wegen Veränderungen am Grundbesitz und Material keine Einsprachen erheben. Das Pfandrecht ist auf den Bestand beschränkt, wi…
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Art. 12Art. 12 In den Pfandobligationen muss neben der Schuldverpflichtung angeführt werden: a. die verpfändete Bahn mit ihren Anfangs- und Endpunkten und ihrer kilometrischen Länge; die verpfändete Schiffahrtsunternehmung nac…
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1II. Zwangsliquidation
Art. 13Art. 13 Jede Unternehmung, welche eine Eisenbahn oder, gestützt auf eine Bundeskonzession, die Schiffahrt betreibt, kann unter Vorbehalt des Artikels 50 nach den folgenden Bestimmungen zur Liquidation gebracht werden.
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Art. 14Art. 14 Mit der Realisierung des Pfandrechts ist die Liquidation des ganzen Vermögens der Unternehmung verbunden.
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Art. 15Art. 15 1 Wird eine Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmung nur als Nebengeschäft eines Hauptgeschäftes anderer Art betrieben und ist über das Hauptgeschäft der Konkurs eröffnet, so wird das Konkursverfahren über das Ha…
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Art. 16Art. 16 1 Die Pfandgläubiger können die Liquidation verlangen, wenn die zur Bezahlung des Kapitals bestimmte Frist verstrichen oder der den Titelinhabern zugesicherte Zins am Verfalltage nicht bezahlt worden ist. 2 Das…
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Art. 17Art. 17 1 Jedes Anleihen, auch wenn es in Partialobligationen zerfällt, bleibt eine einheitliche Forderung. 2 Wird das Begehren um Liquidation nur von einzelnen Inhabern solcher Partialobligationen gestellt, so beruft d…
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Art. 18Art. 18 Das Recht, die Liquidation zu verlangen, haben unter gleichen Bedingungen auch die Inhaber solcher Obligationen, welche kein Pfandrecht besitzen.
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Art. 19Art. 19 1 Wird die Liquidation von der Mehrheit der vertretenen Summen oder, im Falle des einjährigen Verzugs, von einzelnen Titelinhabern verlangt, so bestimmt das Bundesgericht der Unternehmung eine Frist bis auf sech…
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Art. 20Art. 20 Sind die Gläubiger, welche die Liquidation verlangt haben, in der gewährten Frist nicht befriedigt, so ordnet das Bundesgericht die Liquidation des Vermögens der Unternehmung an.
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Art. 21Art. 21 Das Bundesgericht ordnet die Liquidation einer Unternehmung, die diesem Gesetze unterstellt ist, auch dann an, wenn sie selbst ihre Insolvenz erklärt oder für eine andere Schuldverbindlichkeit nach dem gewöhnlic…
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Art. 22Art. 22 1 Bei Eröffnung der Liquidation ernennt das Bundesgericht einen Masseverwalter und trifft Vorsorge, dass der Betrieb des Unternehmens nicht unterbrochen wird. 2 Der Masseverwalter steht unter der Leitung und Auf…
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Art. 23Art. 23 1 Das Bundesgericht macht das Liquidationserkenntnis auf geeignete Weise öffentlich bekannt und fordert die Gläubiger, deren Forderungen nicht von Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis aufzunehmen sind, zur Anm…
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Art. 24Art. 24 1 Die Forderungen der Pfandgläubiger und Anleihen mit Partialobligationen werden vom Masseverwalter von Amtes wegen in das Schuldenverzeichnis eingetragen, und die Inhaber dieser Titel müssen ihre Forderungen ni…
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Art. 25Art. 25 1 Gegen die Versäumung der Eingabefrist kann sich ein Gläubiger wieder in den frühern Zustand einsetzen lassen, wenn er den Nachweis erbringt, dass er wegen Krankheit, Abwesenheit oder Militärdienstes ausserstan…
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Art. 26Art. 26 Der Masseverwalter prüft die eingegebenen Forderungen und die gegen die Masse erhobenen Ansprüche und entscheidet über die Begründetheit und über den Betrag derselben. Die diesfälligen Entscheidungen sind den An…
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Art. 27Art. 27 1 Der Masseverwalter sorgt für die vollständige Aufzeichnung des Vermögens der Unternehmung und lässt dasselbe durch Sachverständige, die vom Bundesgerichte gewählt werden, schätzen. 2 Sind nur einzelne Strecken…
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Art. 28Art. 28 1 Nach Anhörung der Anträge des Masseverwalters, sowie nach Einvernahme des Bundesrates und der Kantonsregierungen, in deren Gebiet sich die Unternehmung befindet, setzt das Bundesgericht die Steigerungsbedingun…
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Art. 29Art. 29 Zeit und Ort der Steigerung wird vom Bundesgericht bestimmt und öffentlich ausgekündet.
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Art. 30Art. 30 Der Masseverwalter leitet die Steigerung. Zur Abfassung und Mitunterzeichnung des Protokolls zieht er einen beeidigten Schreiber bei.
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Art. 31Art. 31 Angebote auf den Steigerungsgegenstand werden nur von solchen Personen oder Gesellschaften angenommen, welche sich zuvor beim Bundesrate ausgewiesen haben, dass sie für die zu übernehmenden pekuniären und sonsti…
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Art. 32Art. 32 1 Erfolgt an der Steigerung ein Angebot, welches den Anschlagspreis erreicht oder übersteigt, so wird dasselbe vom Masseverwalter angenommen und der Steigerungsgegenstand dem Bieter zugeschlagen. 2 Wenn zwei ode…
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Art. 33Art. 33 Bleibt das höchste Angebot unter dem Anschlagspreise, so entscheidet das Bundesgericht nach Anhörung des Berichts des Masseverwalters und nach Einvernahme des Bundesrates und der betreffenden Kantonsregierungen…
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Art. 34Art. 34 Wird eine zweite Steigerung abgehalten und dabei wieder kein den Anschlagspreis erreichendes Angebot gemacht, so kann das Bundesgericht, nach Anhörung des Bundesrates und der betreffenden Kantonsregierungen sowi…
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Art. 35Art. 35 Der Erwerber übernimmt das Unternehmen auf Grundlage der Konzession, welche dem früheren Inhaber gegeben wurde, unter Vorbehalt der Bundesgenehmigung nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 [BS…
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Art. 36Art. 36 Bei der Steigerung der übrigen Vermögensgegenstände ist jedermann zur Teilnahme berechtigt und die betreffenden Gegenstände werden an die Höchstbietenden verkauft, sofern das Angebot den Anschlagspreis erreicht…
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Art. 37Art. 37 Diejenigen Gegenstände, auf welche nicht wenigstens der Anschlagspreis geboten wird, werden an eine zweite Steigerung gebracht und bei dieser an die Höchstbietenden verkauft.
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Art. 38Art. 38 Der Verkauf erfolgt gegen Barzahlung oder gegen genügende, vom Masseverwalter zu beurteilende Sicherheitsleistung.
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Art. 39Art. 39 Die Forderungen der Unternehmung werden vom Masseverwalter soweit möglich einkassiert. Was bis zur Versteigerung nicht eingeht, wird an derselben verkauft.
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Art. 40Art. 40 Aus dem Steigerungserlös und dem sonstigen Vermögen der Unternehmung sind die Schulden derselben in folgender Ordnung zu bezahlen: 1. Liquidationskosten mit Einrechnung eines allfälligen Verlustes auf dem Betrie…
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Art. 41Art. 41 Ist das Vermögen unzureichend, um eine Klasse von Gläubigern mit gleichen Berechtigungen ganz zu befriedigen, so wird der verfügbare Betrag nach Verhältnis ihrer Forderungen unter sie verteilt.
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Art. 42Art. 42 Nachdem der Masseverwalter in dieser Weise die Rangordnung der Gläubiger und die Anweisungen derselben bestimmt hat, werden die Gläubiger durch eine Publikation des Masseverwalters eingeladen, von dieser Klassif…
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Art. 43Art. 43 Der Masseverwalter entscheidet über die erhobenen Einsprachen und macht seinen Entscheid den Einsprechern schriftlich und für die übrigen Gläubiger öffentlich bekannt. Binnen 30 Tagen vom Datum der öffentlichen…
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Art. 44Art. 44 1 Alle andern Rechtsstreitigkeiten, welche zwischen der Unternehmung und ihren Gläubigern oder den Gläubigern unter sich während der Liquidation entstehen oder von anderer Seite gegen die Masse angehoben werden,…
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Art. 45Art. 45 Nach Erledigung aller Anstände legt der Masseverwalter das Protokoll mit seinem Bericht dem Bundesgericht vor, worauf dasselbe bestimmt, wo und in welcher Weise die Auszahlung der angewiesenen Gläubiger erfolgen…
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Art. 46Art. 46 Bleibt nach Befriedigung aller Gläubiger ein Überschuss, so fällt er den bisherigen Inhabern der Unternehmung nach Verhältnis ihrer Beteiligung zu.
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Art. 47Art. 47 Bleiben einzelne Titel eines Anleihens uneingelöst, so wird der Betrag für Rechnung des Titelinhabers zinstragend deponiert. Nach Ablauf von zehn Jahren fällt der Betrag, wenn er bis zu dieser Zeit nicht erhoben…
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Art. 48Art. 48 Wenn nach den Artikeln 13 und 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 [BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b. AS 1958 335 Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1]. Heute: nach den Art. 6 Abs. 1 Bst. a und 90 des Eisenbahngesetz…
Aktueller Artikel
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Art. 49Art. 49 Über den Eintritt, den Verlauf und den Abschluss der Liquidation hat das Bundesgericht dem Bundesrate einlässlichen Bericht zu erstatten.
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Art. 50Art. 50 Bei Unternehmungen, die sich im Eigentum des Staates oder von Gemeinden befinden, beschränkt sich die Liquidation auf die Verwertung des Pfandgegenstandes und die Verteilung des Pfanderlöses nach den vorstehende…
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1III. Nachlassvertrag
Art. 51Art. 51 1 Eine private Unternehmung, welche gestützt auf eine Bundeskonzession als Hauptgeschäft eine Eisenbahn oder die Schiffahrt betreibt, kann, wenn sie zahlungsunfähig geworden ist, die Rechtswohltat des Nachlassve…
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Art. 52Art. 52 1 Im Nachlassvertrag muss sichergestellt werden die unverkürzte Bezahlung: 1. der Kosten des Nachlassverfahrens; 2. der Kosten des Betriebes während des Verfahrens, mit Inbegriff von Anleihen, welche der Sachwal…
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Art. 53Art. 53 1 Der Nachlassvertrag kann bestimmen, dass ein zu bezeichnender Teil des Reinertrages der Unternehmung denjenigen Gläubigern zukommt, welche im Nachlassvertrage einen Verzicht geleistet haben, jedoch höchstens b…
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Art. 54Art. 54 1 Die Unternehmung, die einen gerichtlichen Nachlassvertrag abzuschliessen wünscht, hat das Gesuch unter Beilegung der letzten genehmigten Bilanz und allfälliger weiterer Ausweise über ihre Zahlungsunfähigkeit d…
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Art. 55Art. 55 1 Tritt das Bundesgericht auf das Gesuch ein, so gewährt es der Unternehmung eine Stundung für die Dauer des Nachlassverfahrens und verbindet damit die Auflage, ihm binnen drei Monaten den Entwurf des Vertrages…
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Art. 56Art. 56 1 Während der Stundung kann gegen die Unternehmung eine Betreibung weder angehoben oder fortgesetzt, noch ein Liquidationsbegehren gestellt werden, und es ist der Lauf derjenigen Verjährungs- oder Verwirkungsfri…
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Art. 57Art. 57 1 Der Sachwalter sorgt dafür, dass der bisherige konzessionsmässige Betrieb der Unternehmung nicht unterbrochen wird. Er wacht darüber, dass die Unternehmung nur die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderl…
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Art. 58Art. 58 1 Der Sachwalter nimmt, nötigenfalls durch Sachverständige, eine Prüfung der eingereichten Bilanz vor. 2 Er lässt durch Sachverständige, die vom Bundesgerichte ernannt werden, das Vermögen der Unternehmung schät…
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Art. 59Art. 59 1 Der Sachwalter fertigt ein Schuldenverzeichnis an. 2 In dasselbe werden diejenigen Guthaben, die in das Pfandbuch des Departements eingetragen sind, die Forderungen der Grundpfandgläubiger des allgemeinen Zivi…
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Art. 60Art. 60 1 Nach Ablauf der Eingabefrist beruft der Sachwalter durch eine zweite Bekanntmachung jede Gläubigergruppe, der eine Änderung ihrer Rechte zugemutet wird, zu einer besonderen Versammlung behufs Beratung und Ents…
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Art. 61Art. 61 1 In der Zwischenzeit holt der Sachwalter die Erklärung der Unternehmung über die in das Schuldenverzeichnis aufgenommenen Forderungen ein. Er entscheidet hierauf, ob und in welchem Betrage die bedingten Forderu…
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Art. 62Art. 62 An den Verhandlungen über den Nachlassvertrag sind diejenigen Gläubiger teilzunehmen berechtigt, denen eine Änderung ihrer Rechte zugemutet wird. Die Ansprecher der in Artikel 52 aufgezählten Forderungen nehmen…
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Art. 63Art. 63 1 Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt. Die einzelne Gruppe umfasst diejenigen Gläubiger, die sich gegenüber der Unternehmung in derselben rechtlichen Stellung befinden und gemäss dem Nachlassvertrage ein…
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Art. 64Art. 64 1 In den Versammlungen der Gläubigergruppen leitet der Sachwalter die Verhandlungen, erstattet Bericht über die Vermögenslage der Unternehmung und ergänzt, soweit erforderlich, das von ihm gemäss Artikel 58 über…
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Art. 65Art. 65 1 Eine Gruppe wird als zustimmend betrachtet, wenn die Mehrheit der ihr Stimmrecht ausübenden Gläubiger dem die Gruppe betreffenden Teil des Nachlassvertrages zustimmt und die Zustimmenden mehr als die Hälfte de…
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Art. 66Art. 66 1 Nach Ablauf von 40 Tagen seit der letzten Gruppenversammlung unterbreitet der Sachwalter die Akten mit seinem Gutachten darüber, ob der Nachlassvertrag angenommen und zu bestätigen sei, dem Bundesgericht. 2 De…
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Art. 67Art. 67 1 Die Nachlassverhandlungen sind binnen sechs Monaten seit der Einreichung des Entwurfes des Nachlassvertrages zu Ende zu führen. 2 Sollte dies nicht möglich sein, so gewährt das Bundesgericht nach Anhörung des…
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Art. 68Art. 68 Der angenommene Nachlassvertrag wird vom Bundesgerichte bestätigt, wenn: 1. für die übernommenen Leistungen genügende Sicherheit bestellt ist. Die Bestellung von Sicherheit kann der Unternehmung erlassen werden,…
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Art. 69Art. 69 Bestätigt das Bundesgericht den Nachlassvertrag, so setzt es gleichzeitig denjenigen, deren Forderungen bestritten sind, eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung derselben gegen die Unternehmung an; es bestim…
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Art. 70Art. 70 Der Sachwalter veröffentlicht den Entscheid des Bundesgerichtes über die Bestätigung des Nachlassvertrages. Jedem Ansprecher einer bestrittenen Forderung gibt er mit eingeschriebenem Brief von der Klagefrist Ken…
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Art. 71Art. 71 Der bestätigte Nachlassvertrag ist rechtsverbindlich für sämtliche vom Nachlassverfahren nicht ausgenommenen Gläubiger der Unternehmung, auch für diejenigen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
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Art. 72Art. 72 Besitzt ein Gläubiger noch Sicherheiten von Dritten, so geht er derselben nur verlustig, wenn er dem Nachlassvertrag ohne Einverständnis der Dritten zugestimmt hat.
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Art. 73Art. 73 Jedes Versprechen, durch das die Unternehmung einem Gläubiger mehr zusichert, als ihm nach dem Nachlassvertrage gebührt, ist ungültig.
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Art. 74Art. 74 1 Gerät die Unternehmung mit der Erfüllung der ihr durch den Nachlassvertrag auferlegten Leistungen in Verzug, so kann jeder dadurch betroffene Gläubiger beim Bundesgerichte die Aufhebung des Nachlassvertrages m…
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Art. 75Art. 75 Wird ein Nachlassvertrag, weil auf unredliche Weise zustande gekommen, vom Gerichte widerrufen, so ist der Widerruf zu veröffentlichen.
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Art. 76Art. 76 Stellt eine bereits in Liquidation befindliche Unternehmung ein Gesuch um Bewilligung eines Nachlassvertrages, und tritt das Bundesgericht darauf ein, so gelten folgende Vorschriften: Das Nachlassverfahren wird…
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Art. 77Art. 77 Der Kapitalbetrag der infolge des Nachlassvertrages dahingefallenen Schulden wird im Falle eines konzessionsmässigen Rückkaufes vom Baukonto in Abzug gebracht.
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1IV. Ausserordentliche Stundung
Art. 78Art. 78 1 In Kriegszeiten oder ähnlichen ausserordentlichen Verhältnissen kann eine Unternehmung, welche gestützt auf eine Bundeskonzession als Hauptgeschäft eine Eisenbahn oder die Schiffahrt betreibt, um die Stundung…
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Art. 79Art. 79 1 Im Falle der Bewilligung einer Stundung ernennt der Bundesrat einen Sachwalter. Derselbe steht unter der Leitung und Aufsicht des Departements, an welches Beschwerden gegen die Amtsführung und einzelnen Verfüg…
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Art. 81Art. 81 Die gestundeten Kapitalbeträge und Kapitalzinse sind zu fünf vom Hundert verzinslich.
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Art. 82Art. 82 Der Bundesrat kann der Unternehmung während der Stundung Erleichterungen mit Bezug auf die konzessionsmässigen Verpflichtungen bewilligen, wie insbesondere eine Verminderung der Zahl der Züge oder Kurse und, fal…
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1V. Schlussbestimmungen
Art. 83Art. 83 Das Bundesgericht ist befugt, die ihm nach Massgabe dieses Gesetzes zustehenden Kompetenzen einer seiner Abteilungen oder der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu übertragen.
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Art. 84Art. 84 Durch dieses Bundesgesetz werden alle widersprechenden Bestimmungen früherer Bundesgesetze aufgehoben; insbesondere sind aufgehoben: 1. das Bundesgesetz vom 24. Juni 1874 [AS 1 121, 30 586, 31 77, 32 150] über d…
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Art. 85Art. 85 Artikel 30 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und KonkursSR 281.1 erhält folgenden neuen Wortlaut: SR 281.1 … Text siehe im genannten BG. Text siehe im genannten BG. Datum des I…
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Art. 48 Wenn nach den Artikeln 13 und 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 [BS 7 3; AS 1949 563 Art. 55 Bst. b. AS 1958 335 Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1]. Heute: nach den Art. 6 Abs. 1 Bst. a und 90 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957 (SR 742.101). über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf d
- SR-Nummer
- SR 742.211
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.09.1917
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht