Der Nachlassvertrag kann bestimmen, dass ein zu bezeichnender Teil des Reinertrages der Unternehmung denjenigen Gläubigern zukommt, welche im Nachlassvertrage einen Verzicht geleistet haben, jedoch höchstens bis zum Ausgleiche des durch den Nachlass erwachsenen Verlustes. Jeder Gläubiger kann zum Schutze seines Rechtes jederzeit auf dem Beschwerdewege an das Bundesgericht gelangen.
Auf Gläubiger, deren Forderungen in Aktien umgewandelt worden sind, findet die Bestimmung dieses Artikels keine Anwendung.