Bestätigt das Bundesgericht den Nachlassvertrag, so setzt es gleichzeitig denjenigen, deren Forderungen bestritten sind, eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung derselben gegen die Unternehmung an; es bestimmt, ob für das auf sie fallende Betreffnis von der Unternehmung Sicherheit zu leisten sei, und setzt die Folgen der Nichtleistung der Sicherheit fest.
Art. 69 – Nachlassvertrag
Art. 69
- Gliederungspfad
- III. Nachlassvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2010
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Art. 69 Bestätigt das Bundesgericht den Nachlassvertrag, so setzt es gleichzeitig denjenigen, deren Forderungen bestritten sind, eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung derselben gegen die Unternehmung an; es bestimmt, ob für das auf sie fallende Betreffnis von der Unternehmung Sicherheit zu lei
- SR-Nummer
- SR 742.211
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.09.1917
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht