Der Sachwalter veröffentlicht den Entscheid des Bundesgerichtes über die Bestätigung des Nachlassvertrages. Jedem Ansprecher einer bestrittenen Forderung gibt er mit eingeschriebenem Brief von der Klagefrist Kenntnis.
Art. 70 – Nachlassvertrag
Art. 70
- Gliederungspfad
- III. Nachlassvertrag
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2010
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Art. 70 Der Sachwalter veröffentlicht den Entscheid des Bundesgerichtes über die Bestätigung des Nachlassvertrages. Jedem Ansprecher einer bestrittenen Forderung gibt er mit eingeschriebenem Brief von der Klagefrist Kenntnis. III. Nachlassvertrag
- SR-Nummer
- SR 742.211
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.09.1917
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht