Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 43 Schadenersatz 1 Der Bundesrat setzt für den Schadenersatz Höchstgrenzen fest. 2 Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, so muss das Unternehmen ihn voll ersetzen. 9. Abschnitt: Vertragliche Haftung