Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 61 Grundsätze 1 Die Anlagen- und Abschreibungsrechnung ist nach dem Brutto- und dem Einzelbewertungsprinzip zu erstellen. 2 Sie enthält als Detailrechnung die Bilanzpositionen des materiellen Anlagevermögens. 5. Kapitel: Rechnungslegung / 3. Abschnitt: Anlagen- und Abschreibungsrechnung