Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Bewilligung nach Artikel 30 RLG betrieben werden. Die Betriebsbewilligung besteht aus:
einer generellen Betriebsbewilligung für die Unternehmung mit Angaben zur Organisation, zum Betrieb und zu den Anlagen (Betriebsreglement); und
einer Bewilligung zur Inbetriebnahme der Anlage oder einzelner Anlageteile.