Der Schiffsbrief (Art. 29 und 30 des Gesetzes) wird gemäss dem vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vorgeschriebenen Muster ausgestellt.
Der vom Registerführer unterzeichnete Schiffsbrief enthält die im Hauptbuch eingeschriebenen Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen, Änderungen und Löschungen; Verfügungsbeschränkungen werden im Schiffsbrief nicht aufgeführt (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes).
Ausstellung und Kraftloserklärung des Schiffsbriefes werden in der Eigentumsspalte des Hauptbuches vermerkt.