Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, sind die Zeichen nach den Artikeln 26 und 29 zu setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen zu treffen. Ist dies nicht möglich, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
Art. 13 – Festgefahrene oder gesunkene Schiffe
Art. 13
Festgefahrene oder gesunkene Schiffe
- Gliederungspfad
- 2 Verkehrsvorschriften 21 Allgemeines
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2022
Verfügbare Sprachversionen
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Art. 13 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigt, sind die Zeichen nach den Artikeln 26 und 29 zu setzen und unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen zu treffen. Ist dies
- SR-Nummer
- SR 747.201.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 08.11.1978
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht